Lebensmittel, die ein Bio-Handelsmarkenlogo tragen, erfüllen mindestens die Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Das heißt: 95 Prozent der landwirtschaftlichen Inhaltsstoffe der Produkte mit Bio-Logo müssen nach diesen Rechtsvorschriften hergestellt worden sein.
Bevor ein Unternehmen mit Bio-Lebensmitteln handeln darf, ist es verpflichtet, sich bei einer Öko-Kontrollstelle anzumelden. Die Kontrollstelle prüft regelmäßig, ob der Händler die Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erfüllt und stellt eine Bescheinigung aus.
Die Lebensmittelgroßhändler, die eine eigene Bio-Linie anbieten, gehen mehr oder weniger transparent mit den Informationen zu ihren Bio-Produkten um. Eine fachliche Beratung zu den Bio-Waren erhält der Käufer vor allem in Bio-Supermärkten, in denen fachlich geschultes Personal arbeitet.
Neben den Bio-Waren, die die Mindestanforderungen der Europäischen Union für Bio-Lebensmittel erfüllen, bieten einige Händler Waren von Erzeugern und Verarbeitern an, die Mitglied bei einem Bio-Anbauverband sind. Diese Waren tragen zusätzlich zum Handelsmarkenlogo und EU-Bio-Logo ein Siegel des entsprechenden Bio-Verbands. Produkte mit Bio-Verbandssiegel erfüllen zusätzliche Kriterien wie eine weitere Einschränkung der Zusatzstoffe, faire Preisgestaltung, Fairer Handel oder Regionalität.