Pfeil nach links Drucker-Symbol Brief-Symbol Pfeil nach rechts

Lebensmittelrecht unter der Lupe

Im Lebensmittelrecht werden unter anderem die Angaben auf Lebensmittelverpackungen geregelt. Wichtig ist nicht nur, dass der Verbraucher ausreichend informiert wird; er soll auch vor Täuschung geschützt werden.


Pfeil nach links Drucker-Symbol Brief-Symbol Pfeil nach rechts

Hanna Ritter

Diplom-Ökotrophologin (Ernährungs­wissenschaftlerin)
28. Dezember 2021
Bild: (c) anyka / clipdealer.com

Nährwertbezogene Angaben

Unter "nährwertbezogenen Angaben" versteht man Hinweise, die die besonderen Eigenschaften eines Lebensmittels hervorheben. Geregelt werden die gesetzlichen Vorgaben in der health claims Verordnung. Der Wortlaut ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Die Information soll dem Verbraucher helfen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Allerdings ist es hilfreich, die Angaben im folgenden genauer zu beleuchten.

 

Reduzierter Fett- bzw. Zuckeranteil

Diese Aussage darf nur getroffen werden, wenn die jeweilige Reduzierung mindestens 30 Prozent im Vergleich zu den ursprünglichen Produkten ausmacht.

 

Leicht

Auch hier muss eine Reduzierung um mindestens 30 Prozent erfolgen. Außerdem muss angeben werden, um welchen Inhaltsstoff des Lebensmittels es sich handelt.

 

Energiearm, energiereduziert, energiefrei

Um eine Aussage zum Energiegehalt treffen zu können, müssen bestimmte Grenzwerte eingehalten werden:

  • Energiearm: Energiegehalt kleiner gleich 40 kcal pro 100 Gramm (bei festen Lebensmitteln) oder kleiner gleich 20 kcal pro 100 ml (bei Flüssigkeiten)
  • Energiereduziert: Energiegehalt um mindestens 30 Prozent reduziert
  • Energiefrei: Energiegehalt kleiner gleich 4 kcal pro 100 ml

 

Fettarm, fettreduziert, fettfrei

Der Fettgehalt eines Lebensmittels darf einen bestimmten Wert nicht überschreiten:

  • Fettarm: kleiner gleich 3 Gramm Fett pro 100 Gramm (bei festen Lebensmitteln) oder kleiner gleich 1,5 Gramm Fett pro 100 ml (bei Flüssigkeiten)
  • Fettreduziert: 1,8 Gramm Fett pro 100 ml (bei Milch)
  • Fettfrei: kleiner gleich 0,5 Gramm Fett pro 100 Gramm bzw. ml

 

Zuckerarm, zuckerfrei

Auch für Zucker sieht das Gesetz bestimmte Grenzwerte vor:

  • Zuckerarm: kleiner gleich 5 Gramm Zucker pro 100 Gramm (bei festen Lebensmitteln) oder kleiner gleich 2,5 Gramm Zucker pro 100 ml (bei Flüssigkeiten)
  • Zuckerfrei: kleiner gleich 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. ml

 

Ohne Zuckerzusatz

Es darf kein Zucker zugesetzt werden. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte dies als Hinweis erfolgen.




Bildquellen von oben nach unten: (c) anyka / clipdealer.com, (c) Oliver Studer / sxc.hu, (c) barunpatro / sxc.hu, (c) dge.de, (c) sil007 / clipdealer.com, (c) kolesniks / clipdealer.com, (c) Testbild / clipdealer.com, (c) kozzi / clipdealer.com, (c) convisum / clipdealer.com